Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. GELTUNGSBEREICH
1. Rechtsgrundlage aller Lieferungen und Leistungen sind nur die zwischen den Vertragspartnern getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mit der Annahme der Auftragsbestätigung erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2. Die Abschlussbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektroniker und die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) werden - soweit sie jeweils in Betracht kommen - als verbindlich anerkannt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
4. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Die zu einem Angebot von uns gefertigten Unterlagen, Zeichnungen, usw. bleiben Eigentum des Anbieters und gelten als urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung des Anbieters zugänglich gemacht werden und sind auf Wunsch zurückzugeben.
2. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Zahlen- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit und solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Die Leistungsbeschreibung umfasst die vollständige Ausführung der angebotenen Arbeiten einschließlich Lieferung aller hierzu notwendigen Werkstoffe. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen Werkstoffe, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, können im Einvernehmen mit dem Auftraggeber gleichwertige Werkstoffe geliefert werden.
4. Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt: die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle einschließlich eines verschließbaren und heizbaren Raumes, die vorhandenen Zufahrtswege, die Mitbenutzung vorhandener Wasser- und Stromanschlusse. 8. Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind bzw. ohne Angebot vergeben werden, werden nach Aufmaß und Zeit berechnet.
III. LIEFERFRISTEN
1. Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragserteilung, Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen ist: rechtzeitiger Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, aller erforderlichen Genehmigungen und Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
2. Eine Leistungsfrist gilt nur bei schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers als vereinbart. Die Zustimmung ist vom Auftraggeber schriftlich einzuholen.
3. Die vereinbarten Fristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versandbereitschaft der Lieferungen bzw. die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt hat.
4. Bei Nichteinhaltung der Fristen durch Verschulden des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu stellen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten kann.
5. Falls die Nichteinhaltung der Lieferfristen vom Auftragnehmer verschuldet wird, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen, soweit er durch die verspätete Fertigstellung einen Schaden glaubhaft nachweisen kann. Er hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 bis zur Höhe der von im ganzen 5 % pro Woche des Wertanteils der nicht fristgemäß fertig gestellten Arbeiten bzw. Lieferungen des Auftragsnehmers.
IV. GEWÄHRLEISTUNG
1. Für alle Lieferungen übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistungspflicht im Rahmen der Gewährleistungspflicht seines eigenen Lieferanten. Anfallende Arbeitsleitungen für Aus- und Einbau werden dem Auftraggeber berechnet.
2. Für alle Arbeitsleistungen übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistungspflicht bis zu 12 Monaten nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, soweit nicht bei Anwendung der VOB eine andere Regelung festgelegt ist.
3. Bei Anlageteilen, die einer erhöhten Abnutzung unterliegen (z.B. Schalter, Steckdosen, Treppenautomaten, Türöffner u.ä), wird die Gewährleistungspflicht auf 12 Monate begrenzt, auch wenn die VOB Anwendungen findet.
4. Bei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkstoffen entfällt die Gewährleistungspflicht.
5. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erlischt, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis des Auftragnehmers durch Dritte Änderungen an Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen hat.
6. Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt für Schäden, die nach Gefahrenübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch Feuer, Wasser oder andere Einflüsse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entstehen.
7. Für Reparaturarbeiten gilt die Aufbewahrungspflicht gemäß den Vorschriften des BGB.
V. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
2. Die Regelungen des Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
VI. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Bei Leistungen im Angebotsverfahren gelten die aufgrund des Angebotes vereinbarten Preise. Die Rechnungen sind nach dem Angebot aufzustellen.
2. Bei Leistungen nach Aufmaß werden die ausgemessenen Werkstoffe zum Tagespreis berechnet. Die aufgewandte Zeit wird nach den vom Auftraggeber zu bescheinigenden Stunden einschließlich der zu zahlenden Auflösungen, Fahrauslagen und tariflichen Zuschläge berechnet.
3. Soweit für Klein- und Befestigungsmaterial aus Vereinfachungsgründen ein Pauschalbetrag berechnet wird, darf der hierfür angesetzte Betrag 3% der Rechnungssumme für die Hauptmaterialien betragen.
4. Für Werkstoffe, die am Weltmarkt besonderen Schwankungen unterliegen (z.B. Kupfer, Blei, Gummi, u.a.) gilt als vereinbart, dass bei Preisunterschieden mit mehr als 10 % am Lieferungstage gegenüber dem Tage der Auftragserteilung die Differenz bei der Rechnungserteilung berücksichtigt wird. Bei Vorauszahlung der Werkstoffe entfällt diese Berücksichtigung.
5. Lohnveränderungen sind bei Festpreisaufträgen für die noch zu leistenden Arbeiten einschließlich des anerkannten Zuschlages für lohngebundene Kosten ebenso zu behandeln.
6. Soweit nicht anders vereinbart wurde, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten bzw. Lieferungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen vom Auftraggeber zu leisten.
8. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen gültigen Bankzinsen zu entrichten.
9. Bei Nichtbeauftragung nach Angebotsabgabe durch Klima Sascha Hunke GmbH, ist Klima Sascha Hunke GmbH berechtigt den für das Angebot geleisteten Aufwand in Rechnung zu stellen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Klima Sascha Hunke GmbH. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der Firma Klima Sascha Hunke GmbH nicht zulässig.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma Klima Sascha Hunke GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.